AGB´s


§6 Gwährleistung für Neuteile Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, ist der Verkäufer berechtigt nach seiner Wahl unter Ausschuß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder bessert nach. Mehrfache Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen sind zulässig. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Harabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ersatzteile, die von dem Vorlieferanten des Verkäufers aufgrund seltener Nachfrage nicht zurückgenommen werden, werden vom Verkäufer ebenfalls nicht zurückgenommen. Als Nachweis genügt die Bestätigung des Vorlieferanten. Rechte, gleich welcher Art, sind aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sicnt nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze erhalten abschließen die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eingenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§7 Gewährleistung für Gebrauchtteile Für Gebrauchtteile wird gründsätzlich keine Gewähr geleistet. Dies gilt insbesondere für Karosserieteile, Reifen und Teile aus elektrischen Anlagen. Für Anlasser, Motoren, Getriebe, Lichtmaschinen und Kühler wird eine Funktionsgarantie von 3 Monaten gewährt. Die Garantie wird nur für die gelieferten Teile übernommen. Die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich bei den reklamierten Teilen um von dem Verkäufer gelieferte Teile handelt trägt der Käufer. Ist der Lieferungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften ist der Verkäufer berechtigt nach seiner Wahl unter Ausschuß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder bessert nach. Mehrfache Ersatzleiferungen oder Nachbesserungen sind zulässig. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Festellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer diese herauszugeben. Es wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass die gelieferten Teile in das zu reparierende Fahrzeug passen. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferten Teile beschädigt zurückgegeben werden oder die von dem Verkäufer aufgebrachte Kennzeichnung beschädigt oder verfälscht wurde.

§8 Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferte Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter- insbesondere Gerichtsvollzieher- auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzten kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers- insbesondere bei Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist gemäß § 13 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.

§9 Zahlung und Zahlungsverzug Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungskosten. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnungen informiern. Sind bereits Kosten und Zisen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zins geringere Belastung nach weist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicheheitsleistung zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

§10 Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzungen, aus Verschulden bei Vertragschluß und aus unerlaubter Handlund sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlichers oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprücher wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlagt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß verhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Hannover ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.